Inhalt dieses Artikels
- Die Regel: ab 1,6 Promille, auch bei der ersten Fahrt
- Gilt die 1,6-Promille-Regel auch auf dem Fahrrad?
- Kann eine MPU auch unter 1,6 Promille verlangt werden?
- Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren sind unterschiedliche Schritte
- Bedeuten 1,6 Promille automatisch Abstinenz?
- Welche Rolle spielt der Promillewert im Gespräch?
- Diese Schritte sind jetzt sinnvoll
- Fachliche Quellen und Einordnung
Die Regel: ab 1,6 Promille, auch bei der ersten Fahrt
§ 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV sieht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift nennt daneben eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Die Werte beziehen sich auf unterschiedliche Messgrößen; verwechsle die Einheiten im Befund nicht.
Der Grenzwert schließt genau 1,6 Promille ein. „Ersttäter“ zu sein hebt diesen Anordnungsgrund nicht auf. Entscheidend sind die rechtlich verwertbaren Feststellungen zur Fahrt und die Voraussetzungen des konkreten Fahrerlaubnisverfahrens.
Ein Blutalkoholwert ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs ist nicht derselbe gesetzliche Tatbestand. Ob andere Tatsachen Eignungszweifel begründen, ist gesondert zu prüfen. Aus einem isolierten Laborbefund lässt sich deshalb kein allgemeiner Automatismus ableiten.
Gilt die 1,6-Promille-Regel auch auf dem Fahrrad?
Ja. § 13 FeV spricht von einem Fahrzeug und beschränkt den Anlass nicht auf Kraftfahrzeuge. Auch eine Fahrradfahrt mit mindestens 1,6 Promille kann damit Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Zusammenhang unter anderem im Urteil vom 21. Mai 2008, 3 C 32.07, bestätigt.
Daraus folgt nicht, dass die strafrechtlichen Folgen einer Fahrrad- und einer Autofahrt in jeder Hinsicht gleich wären. Für die MPU-Frage ist entscheidend, dass eine Fahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug auch Auswirkungen auf das Verfahren um die Kraftfahrererlaubnis haben kann.
Ordne deshalb den Fahrzeugtyp, den festgestellten Wert und die behördliche Fragestellung gemeinsam ein. Eine Empfehlung, nach Alkoholkonsum auf ein anderes Fahrzeug auszuweichen, wäre keine sichere Lösung.
Kann eine MPU auch unter 1,6 Promille verlangt werden?
Ja. Die 1,6-Promille-Regel ist ein eigener Anordnungsgrund, keine Untergrenze für sämtliche Alkohol-MPU-Fälle. § 13 FeV nennt beispielsweise auch wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss und sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. März 2021 im Verfahren 3 C 3.20 entschieden: Auch nach einer einmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug bei weniger als 1,6 Promille kann ein MPU-Gutachten erforderlich sein, wenn bei mindestens 1,1 Promille keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Dieses Fehlen muss festgestellt und dokumentiert sein; es ist eine zusätzliche aussagekräftige Tatsache.
Die Aussage „Unter 1,6 passiert hinsichtlich MPU nichts“ ist deshalb falsch. Ebenso wenig lässt sich aus dieser Rechtsprechung ableiten, dass jede erstmalige Fahrt unterhalb von 1,6 Promille automatisch eine MPU auslöst. Bei Zweifeln an der Anordnung ist eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls sinnvoll.
Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren sind unterschiedliche Schritte
Im Strafverfahren können eine Trunkenheitsfahrt und deren Rechtsfolgen beurteilt werden. Das Fahrerlaubnisverfahren beschäftigt sich mit der Frage, ob du künftig geeignet bist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ein Strafbefehl und eine MPU-Aufforderung erfüllen deshalb unterschiedliche Aufgaben.
Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, reicht es für die Rückkehr zum Fahren nicht, eine Sperrfrist abzuwarten oder ein positives Gutachten in der Hand zu haben. Es braucht die Neuerteilung durch die zuständige Behörde. Welche Unterlagen dafür vorliegen müssen, klärst du im konkreten Antragsverfahren.
Die Dauer einer strafrechtlichen Sperrfrist, die behördliche Frist zur Gutachtenvorlage und ein fachlich erforderlicher Nachweiszeitraum sind drei unterschiedliche Zeitachsen. Keine dieser Fristen ersetzt automatisch die andere.
Bedeuten 1,6 Promille automatisch Abstinenz?
Nein. Der gesetzliche Anlass für eine MPU legt keine persönliche Abstinenzdauer fest. Die Frage nach Abstinenz oder einem kontrollierten Umgang mit Alkohol gehört zur fachlichen Einordnung von Trinkentwicklung, Problemausprägung und Veränderungsmöglichkeiten.
Eine hohe Alkoholkonzentration kann für die Beurteilung von Gewöhnung und Risiko bedeutsam sein. Sie ist jedoch keine vollständige Diagnose. Die Beurteilungskriterien verlangen eine Gesamtbetrachtung; eine automatische Zuordnung zu A1, A2 oder A3 anhand einer Zahl wäre fachlich falsch.
Bei früherer Alkoholabhängigkeit muss stabile Abstinenz geprüft werden. Auch ohne Abhängigkeit kann konsequenter Alkoholverzicht notwendig sein. Ein Weg des kontrollierten Trinkens kommt nur bei passenden fachlichen Voraussetzungen infrage und ist kein frei wählbarer Ersatz für erforderliche Abstinenz.
Beginne ein Nachweisprogramm daher auf Grundlage einer begründeten Planung. Ein vorschnell gewählter Zeitraum kann zu kurz, ungeeignet oder organisatorisch lückenhaft sein. Normale Leberwerte beantworten diese Planungsfrage nicht.
Welche Rolle spielt der Promillewert im Gespräch?
Die Gutachter betrachten, wie der festgestellte Wert zur beschriebenen Trinkentwicklung und zu den übrigen Befunden passt. Eine bloße Erklärung des Tattags greift zu kurz, wenn frühere Trinkgewohnheiten, Kontrollprobleme oder wiederkehrende Risikosituationen ungeklärt bleiben.
Es geht nicht darum, eine rechnerisch passende Trinkgeschichte zu erfinden. Arbeite mit den gesicherten Angaben aus deinen Unterlagen und benenne Erinnerungslücken ehrlich. In der Vorbereitung können offene Widersprüche erkannt und, soweit möglich, anhand tatsächlicher Informationen geklärt werden.
Für die Zukunftsperspektive zählt, welche Ursachen du verstanden hast und wie sich dein Alltag verändert hat. Dazu gehören ein tragfähiges Konsumziel, sichere Entscheidungen im Verkehr und ein realistischer Umgang mit Rückfallrisiken.
Diese Schritte sind jetzt sinnvoll
Sichere zunächst die Unterlagen: Behördenbrief, relevante gerichtliche Entscheidung, Blut- oder Atemalkoholbefund und vorhandene medizinische Berichte. Notiere die jeweils geltenden Fristen, ohne Sperrfrist und Gutachtenfrist miteinander zu verwechseln.
Rekonstruiere danach deine Trinkentwicklung und die Zeit seit dem Vorfall. Lass den fachlichen Veränderungs- und Nachweisbedarf einordnen. Falls Behandlung oder ein Kontrollprogramm erforderlich sind, muss dies in den Zeitplan einfließen.
Wähle die Begutachtungsstelle und den Termin erst mit einem realistischen Blick auf deine Voraussetzungen. Plane Zeit für die Erstellung und Abgabe des Gutachtens ein. Bei drohenden Fristproblemen solltest du frühzeitig mit der Fahrerlaubnisbehörde klären, welche Möglichkeiten bestehen; eine Verlängerung ist nicht automatisch zugesagt.
Fachliche Quellen und Einordnung
Die Quellen erläutern die rechtlichen und fachlichen Grundlagen. Individuelle Befunde müssen im Zusammenhang mit der vollständigen Vorgeschichte bewertet werden.
- § 13 FeV: Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
- § 11 FeV: Eignung, Gutachtenauftrag, Unterlagen und Fristen
- § 20 FeV: Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- DGVP/DGVM: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage, Kirschbaum Verlag, 2026. B.2: Alkoholhypothesen und Gesamtbefund.
- Anlage 4a FeV: Grundsätze für Untersuchung, Gutachten und Befunde
- BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20: MPU unterhalb von 1,6 Promille bei zusätzlichen Tatsachen
- BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07: Fahrradfahrt und Kraftfahreignung
- § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr